Baubranche: Urteil: Bürgen dürfen über Mietschulden informiert werden

In einem aktuellen Urteil entschied das Amtsgericht Wedding, dass ein Vermieter rechtskonform handelt, wenn er den Vater eines Mieters als Bürgen über Mietrückstände informiert. Dies gilt auch, wenn dadurch beispielsweise Familienmitglieder von den Zahlungsausfällen erfahren, die nicht als Bürge eingetragen wurden (AZ 13 C 1001/17).

Im vorliegenden Fall hatte ein junger Mieter geklagt, da seine Vermieterin ohne Einverständniserklärung seine Eltern über angefallene Mietrückstände in Höhe von über 1.000 Euro informiert hatte. Er strebte eine Einstweilige Verfügung an, da er sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen hat. Zukünftig sollten seine Eltern keine Informationen aus dem Mietverhältnis mitgeteilt werden, so die Forderung.

Das Gericht entschied jedoch, dass die Mitteilung der Vermieterin rechtskonform gewesen ist. Die Information der Eltern verletze in keiner Weise seine Persönlichkeitsrechte. Darüber hinaus steht der Vermieterin frei, den Bürgen ihres Mieters – in dem Fall den Vater – über die Mietrückstände zu informieren.
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