Betroffen sind Heizungen auf fossiler Basis, die älter als 30 Jahre sind. Dazu gehören:
- Öl- und Gasheizungen, die im Baujahr vor 1993 installiert wurden.
- Geräte mit ineffizienten Verbrennungstechnologien.
Hauseigentümer sind verpflichtet, die alte Heizungsanlage innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel zu ersetzen. Damit haben Sie genügend Zeit, die notwendigen Schritte für den Austausch zu planen und durchzuführen.
Es gibt einige Ausnahmen von der Austauschpflicht. Ist eine Heizungsanlage noch funktionsfähig und effizient, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragt werden. Außerdem können Heizungen, die bereits im Rahmen einer bestimmten Sanierungsmaßnahme installiert wurden, von der Regelung ausgenommen werden.