Immobilienkauf: Vorfälligkeitsentschädigung: Schmerzensgeld zum vorzeitigen Kreditende

Eigentümern, die ihren Immobilienkredit angesichts der derzeit niedrigen Zinsen vorzeitig kündigen möchten, um ein günstigeres Darlehen aufzunehmen, stehen zwei Hindernisse im Weg: das Kündigungsrecht und die Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Zinsfestschreibung und die Laufzeit, in der eine normale Kündigung ausgeschlossen ist, erlauben nur die außerordentliche, vorzeitige Kündigung. Diese ist jedoch laut § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auflösung besteht. Ist das vorhanden, muss der Kreditnehmer trotzdem eine Entschädigung an die Bank zahlen.

Diese Vorfälligkeitsentschädigung wird in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB geregelt und soll der Bank einen Ausgleich für die entgangenen Zinsen und für den Verwaltungsaufwand bieten.

Wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ausfällt, bemisst sich an der Restlaufzeit des Kredites, dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz und dem aktuellen Zinsniveau. Auch muss die Bank die Sondertilgungsrechte des Kreditnehmers bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigen.
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Quelle: www.immonewsfeed.de